Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152b)   
§ 151
Wertpapiere

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks.

Rechtsprechung zu § 151 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 151 StGB

Querverweise

Auf § 151 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 152 (Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)
          § 128 (Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Datenerhebung
            § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)

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