Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152b) |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
| 1. | inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder | |
| 2. | solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
| 1. | die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und | |
| 2. | durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. |
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 152a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 152a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 152a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Übernahme von 30 gefälschten Kreditkarten, 25.8.00
§ 152a I Nr. 2 StGB, eine Tat bei Sichverschaffen in Gebrauchsabsicht und Gebrauchmachen
Literatur im Internet zu § 152a StGB
- Fünf Jahre §§ 152a Abs. 2, 263a Abs. 3 StGB: Ein Plädoyer für die Korrektur handwerklicher Mängel bei der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Vorgaben
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 152a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
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