Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 8. Abschnitt - Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 - 152b) |
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
| 1. | inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder | |
| 2. | solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
| 1. | die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und | |
| 2. | durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. |
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 152a StGB
50 Entscheidungen zu § 152a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00
Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug; ...
- BGH, 20.12.2012 - 4 StR 458/12
Konkurrenzen bei Skimming (bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Nachmachen von ...
- BGH, 04.12.2012 - 2 StR 395/12
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; ...
- BGH, 23.06.2010 - 2 StR 243/10
Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion als eine Tat im Sinne ...
- BGH, 11.08.2011 - 2 StR 91/11
Versuch der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit ...
- BGH, 16.12.2003 - 1 StR 297/03
Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten (mit Speicherelementen versehenes ...
- BGH, 03.05.2000 - 2 StR 69/00
Tatbestandsmerkmal "Euroscheckvordruck" iSd § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.01.2005 - 1 StR 547/04
Absehen von der Aufhebung eines Strafausspruches gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 ...
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Literatur im Internet zu § 152a StGB
- Fünf Jahre §§ 152a Abs. 2, 263a Abs. 3 StGB: Ein Plädoyer für die Korrektur handwerklicher Mängel bei der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Vorgaben
von Prof. Dr. Martin Heger, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)