Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
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Textdarstellung

  

§ 153
Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149), in Kraft getreten am 05.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie31.10.2008BGBl. I S. 2149
26.06.2001Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1142

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Querverweise

Auf § 153 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)

Redaktionelle Querverweise zu § 153 StGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 391 (Zeugenbeeidigung)
          Beweis durch Sachverständige
            § 410 (Sachverständigenbeeidigung)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 452 (Beeidigung der Partei)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 480 (Eidesbelehrung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 57 (Belehrung)
          § 59 (Vereidigung)
        Sachverständige und Augenschein
          § 79 (Vereidigung des Sachverständigen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 94 (Eidliche Vernehmung)
              § 96 VII (Hinzuziehung von Sachverständigen)
Was ist das?

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