Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
§ 154
Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 154 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nachträglicher Verdacht der Beteiligung, 15.1.87 (NStZ 1988, 18 (bei Pfeiffer))
    § 154 II StGB, minder schwerer Fall kommt in Betracht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO, auch wenn die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt waren

  • BGH, Verschollenheit, 16.9.58 (BGHSt 12, 56)
    § 154 StGB, keine "Zuständigkeit" zur Abnahme von Eiden, wenn ein Eid der geleisteten Art in dem Verfahren nicht zulässig ist (hier: Eid einer Beteiligten im FGG-Verfahren);
    § 154, 22 StGB, für untauglichen Versuch reicht schon aus, daß der Täter glaubt, den Eid vor einer zuständigen Stelle zu sprechen (kein Wahndelikt)

Literatur im Internet zu § 154 StGB

Querverweise

Auf § 154 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 161 (Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt)
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 154 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 391 (Zeugenbeeidigung)
          Beweis durch Sachverständige
            § 410 (Sachverständigenbeeidigung)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 452 (Beeidigung der Partei)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 480 (Eidesbelehrung)
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 94 (Eidliche Vernehmung)
              § 96 VII (Hinzuziehung von Sachverständigen)

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