Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
Rechtsprechung zu § 154 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 154 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 154 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 154 StGB bei ibr-online
- BGH, nachträglicher Verdacht der Beteiligung, 15.1.87 (NStZ 1988, 18 (bei Pfeiffer))
§ 154 II StGB, minder schwerer Fall kommt in Betracht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO, auch wenn die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots im vorangegangenen Verfahren nicht bekannt waren
- BGH, Verschollenheit, 16.9.58 (BGHSt 12, 56)
§ 154 StGB, keine "Zuständigkeit" zur Abnahme von Eiden, wenn ein Eid der geleisteten Art in dem Verfahren nicht zulässig ist (hier: Eid einer Beteiligten im FGG-Verfahren);
§ 154, 22 StGB, für untauglichen Versuch reicht schon aus, daß der Täter glaubt, den Eid vor einer zuständigen Stelle zu sprechen (kein Wahndelikt)
Literatur im Internet zu § 154 StGB
- § 154 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Meineid - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 154 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 44 II 1
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 54 VI (Einleitung des Verfahrens, Beteiligte)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 58 II (Beweisaufnahme)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 I 2
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 12 (Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 10 IV 1 (Vermögensbeschlagnahme)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 189
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 4 II Nr. 1 (Umfang der Übertragung)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 22 I
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