Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   

§ 155
Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

Rechtsprechung zu § 155 StGB

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Literatur im Internet zu § 155 StGB

Querverweise

Auf § 155 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 161 (Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt)
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 155 StGB:
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