Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Rechtsprechung zu § 158 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 158 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 158 StGB
Querverweise
Auf § 158 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 158 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b
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