Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
§ 159
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 159 StGB

14 Entscheidungen zu § 159 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 159 StGB

Querverweise

Auf § 159 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)

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