Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   

§ 16
Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Rechtsprechung zu § 16 StGB

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Literatur im Internet zu § 16 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 16 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Notwehr und Notstand
            § 35 II (Entschuldigender Notstand)
     
      Besonderer Teil
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 97b (Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses)
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 113 IV (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
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