Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Rechtsprechung zu § 16 StGB
342 Entscheidungen zu § 16 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.04.2013 - 3 StR 37/13
- BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11
Notwehr und Erlaubnistatbestandsirrtum bei einem sich bedroht fühlenden Mitglied ...
- BGH, 28.02.2013 - 4 StR 357/12
Totschlag (Tötungsvorsatz: Gesamtwürdigung, offen zu Tage liegende Gefährlichkeit ...
- BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01
Erpresserischer Menschenraub; Vorsatz (Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils; ...
- BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12
Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz ...
- BGH, 06.12.2007 - 5 StR 392/07
Notwehr (Erforderlichkeit; Gebotenheit bei Vorsatzprovokation); rechtsfehlerhaft ...
- BGH, 23.08.2007 - 4 StR 253/07
Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage; Tatbestandsirrtum: ...
- BGH, 11.08.2010 - 1 StR 351/10
Widersprüchliche Feststellungen zur Notwehrlage (Putativnotwehrlage; ...
- BGH, 01.03.2011 - 3 StR 450/10
Notwehr (Notwehrlage; Irrtum; Putativnotwehr; Intensivierung eines Angriffs; ...
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Literatur im Internet zu § 16 StGB
- Die allgemeine Irrtumsdogmatik vor neuen Herausforderungen - der Variantenirrtum im Rahmen der Umweltschutztatbestände
von Wiss. Mitarbeiter Christian Matejko, Gießen (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 205
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