Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
§ 13Begehen durch Unterlassen
§ 14Handeln für einen anderen
§ 15Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
§ 16Irrtum über Tatumstände
§ 17Verbotsirrtum
§ 18Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 19Schuldunfähigkeit des Kindes
§ 20Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 21Verminderte Schuldfähigkeit
Rechtsprechung zu § 16 StGB
911 Entscheidungen zu § 16 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2022 - 4 StR 168/21
Irrtum über Tatumstände (irrige Annahme von Umständen, die ein milderes Gesetz ...
- OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23
Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung, ...
- OVG Sachsen, 26.01.2024 - 6 A 619/20
Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; Gewerbeuntersagung; ...
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
- OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
- BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23
Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 35 II (Entschuldigender Notstand)