Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 160 StGB
11 Entscheidungen zu § 160 StGB in unserer Datenbank:
- BG Schweiz, 06.08.2003 - 6S.499/02
Strafbarkeit des Vertriebs von Anleitungen zur Virus-Programmierung
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
- OLG Celle, 09.03.2001 - 3 ARs 1/00
Auslieferungsverkehr mit Rußland: Bewertung einer ausdrücklichen Erklärung der ...
- BGH, 13.07.1966 - 4 StR 178/66
- BGH, 17.03.2011 - 1 StR 407/10
Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte (Tatmehrheit zur ...
- KG, 04.07.2007 - (5 (A)) 4 AR 116/01
Verteidigerausschluss: Antrag auf Ausschluss des Verteidigers wegen versuchter ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.07.2007 - 5 A 4 AR 116/012/07
Ausschluss des Strafverteidigers von Mitwirkung im Verfahren wegen Verdachts der ...
- KG, 04.07.2007 - 5 A 4 AR 116/012/07
- OLG Düsseldorf, 21.02.2003 - 4 Ausl (A) 335/02
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.02.2003 - 4 AuslA 335/02
Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten ...
- OLG Düsseldorf, 21.02.2003 - 4 AuslA 335/02
- LAG Köln, 01.03.1995 - 7 Sa 1301/94
Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung nach treuwidriger Absprache mit ...
- BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
Literatur im Internet zu § 160 StGB
- § 160 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aussagedelikt
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Querverweise
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