Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   
§ 160
Verleitung zur Falschaussage

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 160 StGB

11 Entscheidungen zu § 160 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 160 StGB

Querverweise

Auf § 160 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)

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