Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 160 StGB
25 Entscheidungen zu § 160 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 06.04.2011 - 16a D 09.2177
Kommunaler Wahlbeamter; Rechtspfleger im Hauptamt; Wahlfälschung; Verleitung zur ...
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
Art 147 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 2 Verf HE, Art 131 Abs 1 Verf HE, Art 92 Abs 1 ...
- BGH, 17.03.2011 - 1 StR 407/10
Urkundenfälschung auf der Wahlbenachrichtigungskarte (Tatmehrheit zur ...
- OLG Celle, 09.03.2001 - 3 ARs 1/00
Auslieferungsverkehr mit Rußland: Bewertung einer ausdrücklichen Erklärung der ...
- BGH, 13.07.1966 - 4 StR 178/66
- KG, 04.07.2007 - (5 (A)) 4 AR 116/01
Verteidigerausschluss: Antrag auf Ausschluss des Verteidigers wegen versuchter ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 04.07.2007 - 5 A 4 AR 116/012/07
Ausschluss des Strafverteidigers von Mitwirkung im Verfahren wegen Verdachts der ...
- KG, 04.07.2007 - 5 A 4 AR 116/012/07
- BGH, 19.02.1954 - 2 StR 643/53
- BGH, 06.03.1956 - 2 StR 456/55
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Literatur im Internet zu § 160 StGB
- § 160 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aussagedelikt
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