Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163)   

§ 160
Verleitung zur Falschaussage

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 160 StGB

25 Entscheidungen zu § 160 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 25 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Literatur im Internet zu § 160 StGB

Querverweise

Auf § 160 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 162 (Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht