Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 9. Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid (§§ 153 - 163) |
(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 162 StGB
7 Entscheidungen zu § 162 StGB in unserer Datenbank:
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
- BGH, 13.01.1994 - 4 StR 481/93
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 3 Ws 206/07
Zum selben Verfahren:
- BG Schweiz, 02.10.2007 - 2 C 514/07
- OLG Nürnberg, 29.06.2000 - 8 U 1279/00
Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen ...
- BGH, 19.04.1994 - 5 StR 82/94
Gesetzesmaterialien zu § 162 StGB
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 20.6.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 18.06.2007 (via Bundestag)
- Zugrundeliegender EU-Rahmenbeschluß 2004/68/JI vom 22.12.2003
Literatur im Internet zu § 162 StGB
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