Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   10. Abschnitt - Falsche Verdächtigung (§§ 164 - 165)   

§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 164 StGB

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Literatur im Internet zu § 164 StGB

Querverweise

Auf § 164 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145d (Vortäuschen einer Straftat)
        Falsche Verdächtigung
          § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung)
Redaktionelle Querverweise zu § 164 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 164 I)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 145d (Vortäuschen einer Straftat)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 258 (Strafvereitelung)
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