Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   10. Abschnitt - Falsche Verdächtigung (§§ 164 - 165)   
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Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 165 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 165 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 165 StGB:

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