(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 165 StGB
39 Entscheidungen zu § 165 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Literatur im Internet zu § 165 StGB
- § 165 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Falsche Verdächtigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 165 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463c
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Nebenfolgen)