Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168) |
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Rechtsprechung zu § 166 StGB
38 Entscheidungen zu § 166 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97
Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97
Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet
- AG Lüdinghausen, 23.02.2006 - 7 Ls 540 Js 1309/05
Straftaten gegen Religion und Weltanschauung: Beschimpfung des Islam
- BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
Unzulässigkeit einer Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
- VG Hamburg, 23.01.2012 - 15 E 211/12
Theaterstück Golgota Picnic kann im Thalia Theater Gaussstraße heute Abend ...
- VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10
Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1837
"Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2012 - 1 S 117.12
Mohammed-Karikaturen dürfen gezeigt werden
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Literatur im Internet zu § 166 StGB
- § 166 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu