Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)   
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Rechtsprechung zu § 166 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Nürnberg, Schwein am Kreuz, 23.6.98 (NStZ 1999, 238)
    § 166 StGB, "Störung des öffentlichen Friedens";
    § 172 StPO, Klageerzwingungsverfahren, § 175 StPO, Anordnung weiterer Ermittlungen

  • BVerwG, "Das Maria-Syndrom", 11.12.97 (NJW 1999, 304)
    Aufführungsverbot für ein Theaterstück, § 166 StGB, Art. 5 III GG, Art. 4 GG

Literatur im Internet zu § 166 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 166 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 185 (Beleidigung)

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