Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168) |
(1) Wer
| 1. | den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder | |
| 2. | an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
Rechtsprechung zu § 167 StGB
6 Entscheidungen zu § 167 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 11.12.1996 - 2 ARs 54/96
- KG, 28.02.2008 - 1 Ss 237/07
Einbeziehung aller Straftaten in die Gesamtabwägung bei Gesamtstrafenbildung und ...
- OLG Celle, 12.11.1996 - 3 Ss OWi 199/96
- VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929
Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen wegen ...
- OLG Köln, 18.11.1996 - 15 W 108/96
- BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
Unzulässigkeit einer Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Literatur im Internet zu § 167 StGB
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