Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 167a StGB
5 Entscheidungen zu § 167a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15
Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht ...
- KG, 28.02.2008 - 1 Ss 237/07
Einbeziehung aller Straftaten in die Gesamtabwägung bei Gesamtstrafenbildung und ...
- OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2016 - 14 LB 8/13
Aberkennung des Ruhegehaltes eines ehemaligen Lehrers wegen des Besitzes ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2010 - 6 K 4652/08
Hunde; Hundeübungsplatz, Lärm, Rücksichtnahme, Friedhof, Totenruhe
§ 167a StGB in Nachschlagewerken
- § 167a StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestattung