Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168) |
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 168 StGB
48 Entscheidungen zu § 168 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 20.11.2009 - 1 St OLG Ss 163/09
Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener ...
- BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04
Kannibalismus ("Kannibale von Rothenburg"); Mord (Befriedigung des ...
- OLG Jena, 07.12.2000 - 1 Ss 170/00
Störung der Totenruhe
- LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2009 - 10 Ns 802 Js 21506/06
Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche ...
- OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11
Arrestanordnung gegen den Mitarbeiter eines Krematoriums zum Zwecke der ...
- OLG München, 31.05.1976 - 1 Ws 1540/75
- BGH, 17.03.1994 - X ZR 80/92
- BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat; ...
- AG Berlin-Tiergarten, 27.03.1996 - 248 Qs 400/95
StGB § 168
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Literatur im Internet zu § 168 StGB
- § 168 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung - § 168 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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