Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 168
Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 168 StGB

108 Entscheidungen zu § 168 StGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 168 StGB

13.01.1987Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB (24. StrÄndG)BGBl. I S. 141

§ 168 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 168 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 242 (Diebstahl)
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