Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173)   
§ 169
Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 169 StGB

10 Entscheidungen zu § 169 StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 169 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 169 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung)

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