Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 169 StGB
31 Entscheidungen zu § 169 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 58/07
falsche Angaben; begriff; Personenstandsfeststellung; Vaterwschaftsanerkenntnis
- BGH, 19.02.1951 - IV ZR 39/50
Nichtiges Vaterschaftsanerkenntnis
- VG Frankfurt/Main, 18.08.2008 - 5 K 1484/08
Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, PKK, Verdacht der Mitgliedschaft, ...
- BVerwG, 25.11.2003 - 2 WD 16.03
- BGH, 16.10.1951 - 1 StR 468/51
- VG Sigmaringen, 31.05.2006 - A 5 K 10656/04
Türkei; herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Hizbollah; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 20.05.2006 - A 5 K 10656/04
Zur Gefährdung eines vermeintlichen Unterstützers der Hizbullah bei Rückkehr in ...
- VG Sigmaringen, 20.05.2006 - A 5 K 10656/04
- VG Braunschweig, 11.04.2003 - 5 A 339/02
"Terrorismusvorbehalt" bei § 51 AuslG; HKO; MKP; TIKKO; TKP/ML; ...
- BGH, 03.07.1953 - 2 StR 108/53
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 169 StGB
- § 169 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Personenstandsfälschung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu