Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 169 StGB
10 Entscheidungen zu § 169 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 58/07
Falsche Angaben; begriff; Personenstandsfeststellung; Vaterwschaftsanerkenntnis
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1990 - 12 M 71/89
Sofortiges Einschreiten gegen "Adoptionsvermittlung"; Adoptionsvermittlung
- VG Frankfurt/Main, 18.08.2008 - 5 K 1484/08
Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, PKK, Verdacht der Mitgliedschaft, ...
- VG Sigmaringen, 20.05.2006 - A 5 K 10656/04
Zur Gefährdung eines vermeintlichen Unterstützers der Hizbullah bei Rückkehr in ...
- VG Braunschweig, 11.04.2003 - 5 A 339/02
"Terrorismusvorbehalt" bei § 51 AuslG; HKO; MKP; TIKKO; TKP/ML; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2001 - 10 A 10746/01
- OVG Niedersachsen, 29.10.1998 - 11 L 2657/96
Asylrechtsstreit eines türkischen Kurden;; Aktivitäten, exilpolitische; ...
- BGH, 09.07.1954 - 1 StR 752/53
- BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Platow-Amnestie
- BGH, 30.10.1951 - 1 StR 423/51
Literatur im Internet zu § 169 StGB
- § 169 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Personenstandsfälschung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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