Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Rechtsprechung zu § 17 StGB
425 Entscheidungen zu § 17 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 30.06.2009 - 4St RR 7/09
- BGH, 14.01.2009 - 1 StR 158/08
Wesen des militärischen Dienstes und sozialwidrige Behandlungen von Untergebenen ...
- BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98
Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung
- OLG Hamm, 15.01.2002 - 3 Ss 1170/01
sachbeschädigung, Irrtum fremde Sache, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum
- BGH, 13.12.1995 - 3 StR 514/95
- OLG Koblenz, 07.02.2011 - 2 Ss 222/10
Recht zur Führung eines Kfz bei ausländischer Fahrerlaubnis; Verbotsirrtum bei ...
- BGH, 07.03.1996 - 4 StR 742/95
Verbotene Zusammenarbeit mit LKA - Betäubungsmittelbesitz, Täterschaft - ...
- BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
- OLG Stuttgart, 26.06.2006 - 1 Ss 296/05
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Unvermeidbarer Verbotsirrtum des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ellwangen, 12.04.2005 - 3 Ns 42 Js 5187/03
Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels: Straffreiheit ...
- LG Ellwangen, 12.04.2005 - 3 Ns 42 Js 5187/03
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