Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173)   
§ 170
Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 170 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 170 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 170 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 56c II Nr. 5 (Weisungen) (zu § 170 I)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59a II Nr. 2 (Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen) (zu § 170 I)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68b II (Weisungen) (zu § 170 I)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen das Leben
          §§ 218 ff (Schwangerschaftsabbruch) (zu § 170 II)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 240 IV 2 Nr. 2 (Nötigung) (zu § 170 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1601 (Unterhaltsverpflichtete) (zu § 170 I)
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615l (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) (zu § 170 I, II)

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