Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 170 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 170 StGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 170 StGB
- § 170 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterhalt (Deutschland)
Verletzung der Unterhaltspflicht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 170 StGB:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 49 (Übermittlungen bei Strafverfahren) (zu § 170 I)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153a I 2 Nr. 4 (zu § 170 I)
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