Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 171 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 171 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 171 StGB
- Die strafrechtliche Behandlung von Eltern minderjähriger Täter
von Christine Geisler (Dissertation, PDF-Format)
Strafbares Unterlassen im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte und § 171 StGB - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 171 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
Rechtsberatung
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