Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Rechtsprechung zu § 173 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 173 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 173 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, minderbegabte Ehefrau und minderbegabter Stiefsohn, 29.9.93 (BGHSt 39, 326)
"Verwandtschaft" ist in § 173 kein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 I, Abgrenzung "tatbezogen" - "täterbezogen"
Literatur im Internet zu § 173 StGB
- Was lässt das Bundesverfassungsgericht von der Rechtsgutslehre übrig?
Gedanken anlässlich der Inzestentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
von Wiss. Assistent Dr. Luís Greco, LL.M., München (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2008, 234
über www.zis-online.com - Verbotene Liebe, 7 Paradoxien des § 173 von Dr. Gerald Renger; Dipl. Päd. Luisa Umlauf
Online-Ressource zum aktuellen Stand der juristisch-politischen Diskussion zu § 173 StGB
- § 173 StGB - Eine kritische Betrachtung des strafrechtlichen Inzestverbots
von Ali Al-Zand; Jan Siebenhüner (Aufsatz, PDF-Format)
KritV 2006, 68 - Stellungnahme zu dem Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvR 392/07 zu § 173 Abs. 2 S. 2 StGB – Beischlaf zwischen Geschwistern –
von Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jörg Albrecht; Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Sieber
Gutachten vom 19.11.2007 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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