Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Wer sexuelle Handlungen
| 1. | an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, | |
| 2. | an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder | |
| 3. | an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind |
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
| 1. | sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder | |
| 2. | den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, |
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Rechtsprechung zu § 174 StGB
- 26 Entscheidungen zu § 174 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 81 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 174 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Mißbrauch der 16jährigen Tochter, 9.11.93 (NJW 1994, 1078)
§ 174 I Nr. 3, die konkreten Umstände eines Abhängigkeitsverhältnisses können ohne Verstoß gegen § 46 III bei der Strafzumessung berücksichtigt werden
Literatur im Internet zu § 174 StGB
- § 174 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 208 (Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) (zu §§ 174 ff)
- Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
- § 2 II Nr. 1 (zu §§ 174 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81g I (zu §§ 174 ff)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 174 IV)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 II 3 Nr. 1 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst) (zu §§ 174 ff)
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