Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 174b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 174b StGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 174b StGB
- § 174b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 174b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
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