Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184h) |
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 174c StGB
57 Entscheidungen zu § 174c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16
Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 15.07.2015 - 1 KLs 31 Js 4982/13
Strafverfahren gegen Dr. Axel Thomas Sch. wegen sexuellen Missbrauchs unter ...
- LG München II, 15.07.2015 - 1 KLs 31 Js 4982/13
- BGH, 02.05.2016 - 4 StR 133/16
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder ...
- BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10
Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines ...
- BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11
Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung ...
- BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (Begriff des ...
- OLG Karlsruhe, 04.06.2009 - 3 Ss 113/08
Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Sexueller ...
- KG, 27.01.2014 - 161 Ss 2/14
Anvertrautsein im Rahmen einer Akupunkturbehandlung
- OLG Celle, 08.03.2011 - 32 Ss 17/11
Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Sexuelle Handlung eines Arztes an ...
- LG Dortmund - 31 KLs 78/15 (anhängig)
§ 174c StGB in Nachschlagewerken
- § 174c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sexueller Missbrauch
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 24 (Entfernung von Eintragungen)
- Auskunft aus dem Register
- Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)