Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 174c StGB
29 Entscheidungen zu § 174c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.09.2009 - 1 StR 426/09
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (Begriff des ...
- BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10
Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines ...
- BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11
Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung ...
- OLG Karlsruhe, 04.06.2009 - 3 Ss 113/08
Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Sexueller ...
- OLG Celle, 08.03.2011 - 32 Ss 17/11
Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Sexuelle Handlung eines Arztes an ...
- LG Offenburg, 30.11.2004 - 3 Qs 121/04
Sexueller Mißbrauch in einem Behandlungsverhältnis: Definition des Anvertrautsein
- VG Aachen, 21.11.2011 - 6 K 29/10
- LSG Bayern, 08.10.2008 - L 12 KA 354/07
Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassungsentziehung wegen sexueller ...
- VG Gießen, 23.08.2012 - 21 K 5552/10
Korrekte ärztliche Berufsausübung erfordert, dass ein Arzt beim Umgang mit ...
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Literatur im Internet zu § 174c StGB
- § 174c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)