Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
§ 174c
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 174c StGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 174c StGB
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Querverweise
Auf § 174c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
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