Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
| 1. | eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, | |
| 2. | die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder | |
| 3. | der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. |
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
Rechtsprechung zu § 176a StGB
230 Entscheidungen zu § 176a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.02.2013 - 1 StR 275/12
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: ...
- BGH, 19.12.2008 - 2 StR 383/08
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (Eindringen in den Körper; Ejakulation ...
- BGH, 26.05.2004 - 4 StR 119/04
Sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB (Verdrängung durch den ...
- BGH, 06.03.2013 - 5 StR 13/13
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (Strafzumessung; rechtsfehlerhafte ...
- BGH, 18.05.2010 - 4 StR 139/10
Tateinheit zwischen dem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach Abs. 1 ...
- BGH, 19.02.2013 - 1 StR 465/12
Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben
- BGH, 14.08.2007 - 1 StR 201/07
Rechtsfehlerhaft unterlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung bei wiederholten ...
- BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der ...
- BGH, 30.09.2004 - 4 StR 134/04
Freie Beweiswürdigung (unwiderlegte Einlassung des Angeklagten); schwerer ...
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)