Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Wer eine andere Person
| 1. | mit Gewalt, | |
| 2. | durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder | |
| 3. | unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, |
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
| 1. | der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder | |
| 2. | die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. |
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
| 1. | eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, | |
| 2. | sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder | |
| 3. | das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. |
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
| 1. | bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder | ||
| 2. | das Opfer | ||
| a) | bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder | ||
| b) | durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. | ||
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 177 StGB
1.631 Entscheidungen zu § 177 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.01.2011 - 1 StR 580/10
Schulderhöhende Bedeutung der Verwirklichung mehrerer Varianten der sexuellen ...
- BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02
Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere ...
- BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
Konfrontationsrecht und Aufklärungspflicht (Verlesung von Niederschriften über ...
- BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03
Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich ...
- BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs; ...
- BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08
Rechtsfehlerhafte Annahme der Entkräftung des Regelbeispiels der Vergewaltigung ...
- BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00
Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen ...
- BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03
Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes
- BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
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Literatur im Internet zu § 177 StGB
- Sexualstrafrecht von RA Dr. Böttner
Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung
- § 177 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sexuelle Nötigung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)