Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 178 StGB
310 Entscheidungen zu § 178 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.12.1973 - 1 StR 530/73
- OLG Düsseldorf, 16.12.1982 - 5 Ss 487/82
- BGH, 19.12.1997 - 2 StR 435/97
- BGH, 08.08.1989 - 1 StR 381/89
- BGH, 05.01.1999 - 3 StR 608/98
Tenorierung bei Vergewaltigung; Anderes, das Opfer besonders erniedrigende ...
- BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94
- BGH, 05.03.1998 - 4 StR 30/98
- BGH, 23.01.1996 - 5 StR 692/95
- BGH, 06.07.1983 - 2 StR 350/83
- BGH, 28.05.1957 - 5 StR 95/57
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Querverweise
Auf § 178 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
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