Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 178 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 178 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 178 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 178 StGB
Querverweise
Auf § 178 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Verfolgungsverjährung
- § 78b (Ruhen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
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