Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184f)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 178
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Rechtsprechung zu § 178 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 178 StGB

Querverweise

Auf § 178 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 179 (Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen)
          § 181b (Führungsaufsicht)
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Beseitigung des Strafmakels
          § 97 (Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch)
          § 100 (Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes)

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