Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 18 StGB
145 Entscheidungen zu § 18 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2022 - 2 StR 302/21
Beihilfe (Voraussetzungen; nachträgliches Einverständnis); erfolgsqualifizierte ...
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 415/20
Konstellationen des Versuchs bei der Brandstiftung mit Todesfolge ...
- BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20
Misshandlung von Schutzbefohlenen (Qualifikationsnorm: Vorsatzdelikt; ...
- BGH, 28.01.2021 - 3 StR 279/20
Schwere Freiheitsberaubung (Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und schwerer ...
- BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
Urteilsgründe (Anforderungen in Fällen von Aussage gegen Aussage); Vergewaltigung ...
- BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15
BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf ...
- LG Bamberg, 18.07.2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16
Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung - sog. "Rotlichtprozess"
- AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14
Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten ...
- KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21
Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung
- BGH, 13.09.2023 - 4 StR 132/23
Handeln mit dem erforderlichen bedingten Gefährdungsvorsatz i.R.e. Verurteilung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 18 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 II (Personen- und Sachbegriffe)