Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   
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Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Rechtsprechung zu § 18 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Raubmord, 20.10.92 (BGHSt 39, 100)
    § 251 StGB aF, § 18 StGB erfassen auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Auffangfunktion des Begriffs der Fahrlässigkeit) (Hinweis: nun im Wortlaut von § 251 StGB klargestellt: "wenigstens leichtfertig" statt früher "leichtfertig");
    § 52 StGB, Tateinheit (nicht Gesetzeseinheit) zwischen § 251 StGB und § 211 StGB

Literatur im Internet zu § 18 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 18 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 II (Personen- und Sachbegriffe)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)

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