Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
| 1. | einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder | |
| 2. | eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. |
Rechtsprechung zu § 180a StGB
157 Entscheidungen zu § 180a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.06.2005 - 4 StR 28/05
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Absicht, eigene sexuelle ...
- OLG Celle, 24.01.2013 - 2 Ws 313/12
Voraussetzungen der ausbeutenden Zuhälterei
- BGH, 30.10.2003 - 5 StR 257/03
Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (Neufassung ...
- BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02
Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung ...
- BGH, 15.07.2003 - 4 StR 29/03
Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; lex mitior; einvernehmlich ...
- BVerfG, 10.09.1992 - 2 BvR 869/92
Verfassungsmäßigkeit des § 180a StGB
- BGH, 08.10.1986 - 3 StR 320/86
Begriff des Ausbeutens
- BGH, 14.12.1994 - 3 StR 486/94
StGB § 180a
- BGH, 08.01.1985 - 1 StR 686/84
Begriff des "Bestimmens"; Begriff des "Einwirkens"
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)