Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184f)   
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Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Literatur im Internet zu § 181b StGB

Querverweise

Auf § 181b StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
              § 68f (Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes)

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