Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g)   

§ 181c
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Rechtsprechung zu § 181c StGB

4 Entscheidungen zu § 181c StGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 181c StGB

Querverweise

Auf § 181c StGB verweisen folgende Vorschriften:
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