Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
| 1. | sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder | |
| 2. | diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
| 1. | sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder | |
| 2. | diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, |
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Rechtsprechung zu § 182 StGB
178 Entscheidungen zu § 182 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.10.2006 - 4 StR 341/06
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Anwendbarkeit bei Kindern).
- BGH, 16.04.2008 - 5 StR 589/07
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (bedingter Vorsatz hinsichtlich des ...
- BGH, 08.10.2002 - 5 StR 258/02
Strafverfolgungsverjährung (Verfahrenseinstellung wegen eines ...
- BGH, 12.10.2005 - 5 StR 315/05
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes; sexueller Missbrauch von Jugendlichen ...
- BGH, 23.11.2000 - 1 StR 430/00
Konkurrenzverhältnis zwischen sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und ...
- BGH, 21.04.2005 - 4 StR 89/05
Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Begründung der ...
- BGH, 10.09.1996 - 1 StR 438/96
- BGH, 28.02.1996 - 3 StR 309/95
Frage der Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des sexuellen Mißbrauchs von ...
- BGH, 08.11.2011 - 3 StR 317/11
Sexueller Missbrauch eines Jugendlichen; rechtlicher Hinweis.
Gesetzesmaterialien zu § 182 StGB
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 20.6.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 18.06.2007 (via Bundestag)
- Zugrundeliegender EU-Rahmenbeschluß 2004/68/JI vom 22.12.2003
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Literatur im Internet zu § 182 StGB
- § 182 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 182 IV)