Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
| 1. | nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder | |
| 2. | nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 |
bestraft wird.
Rechtsprechung zu § 183 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 183 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 183 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Gesetzesmaterialien zu § 183 StGB
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 20.6.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 18.06.2007 (via Bundestag)
- Zugrundeliegender EU-Rahmenbeschluß 2004/68/JI vom 22.12.2003
Literatur im Internet zu § 183 StGB
Querverweise
Auf § 183 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
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