Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
| 1. | nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder | |
| 2. | nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 |
bestraft wird.
Rechtsprechung zu § 183 StGB
319 Entscheidungen zu § 183 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 31.07.2006 - 2 Ss 346/06
Freiheitsstrafe wegen exhibitionistischer Handlungen: Aussetzung zur Bewährung ...
- OLG Hamm, 08.11.2012 - 3 RVs 67/12
Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Strafantrag; exhibitionistische Handlung
- BVerfG, 22.03.1999 - 2 BvR 398/99
Verfassungsmäßigkeit des § 183 Abs. 1 StGB
- OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10
Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen ...
- BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03
Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten; ...
- BGH, 31.05.2005 - 5 StR 174/05
Verwerfung der Revision als unbegründet.
- BayObLG, 16.06.1998 - 2St RR 86/98
Voraussetzungen für den Tatbestand des § 183 StGB
- BGH, 08.08.2007 - 2 StR 235/07
Exhibitionistische Handlung (Motivation; Zweifelssatz); Unterbringung in einem ...
- BGH, 05.09.1995 - 1 StR 396/95
Gesetzesmaterialien zu § 183 StGB
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 20.6.2008
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 18.06.2007 (via Bundestag)
- Zugrundeliegender EU-Rahmenbeschluß 2004/68/JI vom 22.12.2003
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)