Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Rechtsprechung zu § 183a StGB
8 Entscheidungen zu § 183a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10
Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen ...
- VG Freiburg, 12.06.2006 - 1 K 150/04
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
- LG Koblenz, 30.10.1996 - 2103 Js 48515/94
- VG Köln, 18.04.2002 - 20 K 1344/00
- VG Aachen, 15.11.2005 - 6 L 593/05
- OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
- BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78
- BVerwG, 22.07.1980 - 1 D 71.79
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Mannheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 183a StGB
- § 183a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Erregung öffentlichen Ärgernisses - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 183a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 183a StGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen