Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184f)   
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Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

Rechtsprechung zu § 184 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, "pornographischer" Film im Fernsehen, 6.2.02
    § 184 StGB, zu den Voraussetzungen des Verbots einer (hier: verschlüsselten) Rundfunkausstrahlung wegen Pornographie

  • BGH, pornographische Comics, 15.12.99 (NStZ 2000, 307)
    § 184 I, § 184 III StGB, Gewalttätigkeit, Sado-Maso-Praktiken;
    § 17 StGB, eingeschränkter Wert einer anwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
    § 249 II StPO, Selbstleseverfahren bei Comics;
    § 267 I 3 StPO

  • LG München I, Felix Somm, 17.11.99 (NJW 2000, 1015)
    § 184 III StGB, § 5 TDG aF (Hinweis: beachte die Neuregelung in §§ 8 ff TDG, insbesondere §§ 9, 11 TDG m.W.v. 21.12.01), Straflosigkeit der reinen Zugangsvermittlung zu Pornographie im Internet

Literatur im Internet zu § 184 StGB

Querverweise

Auf § 184 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 184c (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)
    Jugendschutzgesetz (JuSchG)
      Jugendschutz im Bereich der Medien
        Trägermedien
          § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
     
      Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
        § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
            § 38 (Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst)
Redaktionelle Querverweise zu § 184 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 184 I Nr. 4, 8, 9)
            § 11 I Nr. 9 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 184 I Nr. 7)

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