Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g) |
Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
| 1. | verbreitet, | |
| 2. | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder | |
| 3. | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 184a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 184a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- HessVGH, Bordellvermietung, 27.2.92 (NVwZ 1992, 1111)
§ 184a StGB, Zweckveranlasser
- BGH, Bierlieferungen an Bordell, 22.1.87 (NJW-RR 1987, 999)
§ 134 BGB (hier i.V.m. § 184a StGB, § 120 I OWiG), § 138 BGB, nicht jede objektive Förderung einer strafbaren Handlung ist gesetzeswidrig, hier: erlaubtes Hilfsgeschäft
Literatur im Internet zu § 184a StGB
- Kommentar zu § 184a StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Zollrechtliche Bewertung der Einfuhr von DVDs
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 184a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 184d (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 24 (Verjährung)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Persönliche Eignung)
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