Änderung der Paragraphenfolge des StGB zum 5.11.2008: § 184c StGB neu eingefügt. Bisheriger § 184c StGB wurde zu § 184d StGB.

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g)   

§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 184c StGB

160 Entscheidungen zu § 184c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 160 Entscheidungen

Gesetzesmaterialien zu § 184c StGB

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 184c StGB

Querverweise

Auf § 184c StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 184d (Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste)
    Jugendschutzgesetz (JuSchG)
      Jugendschutz im Bereich der Medien
        Trägermedien
          § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
     
      Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
        § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
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