Änderung der Paragraphenfolge des StGB zum 5.11.2008: Bisheriger § 184e StGB wurde zu § 184f StGB. Bisheriger § 184f StGB wurde zu § 184g StGB.

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g)   
§ 184f
Jugendgefährdende Prostitution

Wer der Prostitution

1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 184f StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 184f StGB

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

Literatur im Internet zu § 184f StGB

Querverweise

Auf § 184f StGB verweisen folgende Vorschriften:

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