Änderung der Paragraphenfolge des StGB zum 5.11.2008: Bisheriger § 184f StGB wurde zu § 184g StGB.

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184g)   
§ 184g
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

Rechtsprechung zu § 184g StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 184g StGB

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008, in Kraft getreten am 5.11.2008:

Literatur im Internet zu § 184g StGB

Querverweise

Auf § 184g StGB verweisen folgende Vorschriften:

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