Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   
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Textdarstellung

  

§ 185
Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), in Kraft getreten am 03.04.2021, dieses insoweit geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 448) Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität30.03.2021BGBl. I S. 441

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Querverweise

Auf § 185 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 188 (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung)
          § 192 (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
          § 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)

Redaktionelle Querverweise zu § 185 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) (zu §§ 185 ff)
            § 90b (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen) (zu §§ 185 ff)
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 103 (weggefallen) (zu §§ 185 ff)
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)
Was ist das?

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