Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   

§ 185
Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 185 StGB

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Literatur im Internet zu § 185 StGB

Querverweise

Auf § 185 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 192 (Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) (zu §§ 185 ff)
            § 90b (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen) (zu §§ 185 ff)
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) (zu §§ 185 ff)
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)
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