Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Literatur im Internet zu § 186 StGB

Querverweise

Auf § 186 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 188 (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
Redaktionelle Querverweise zu § 186 StGB:
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