Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 186 StGB
658 Entscheidungen zu § 186 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- LG Bückeburg, 30.01.2013 - 1 O 63/12
- LG Köln, 13.02.2013 - 28 O 773/11
Sohn von CSU-Legende: Strauß gewinnt Prozess um Erbschaftsgerüchte
- BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß
- BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98
Meinungsfreiheit des Strafverteidigers bei Kritik an der Justiz
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen ...
- LG Hamburg, 27.04.2007 - 324 O 600/06
Haftung eines Forenbetreibers - Supernature.de
- BGH, 21.10.1977 - 4 StR 686/76
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 186 StGB
- § 186 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wahrheitsbeweis
Üble Nachrede - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- § 188 (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380