Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 186 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 186 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 186 StGB im Volltext bei

- BVerfG, "drogensüchtige Pornodarstellerin", 28.3.00 (NJW 2000, 3196)
§ 186 StGB, § 193 StGB, Art. 5, 20 III GG, grundsätzliche Straflosigkeit von Äußerungen zur Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren
- BVerfG, "Tatsachen vortäuschender Staatsanwalt", 16.3.99 (NJW 2000, 199)
§§ 185, 186, 194 StGB, "starke Worte" eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sind grundsätzlich nicht strafbar, Art. 5 I GG, zur Frage, inwieweit bei leichtfertigen Äußerungen § 194 StGB unangewendet bleiben kann
- BVerfG, Flugblatt gegen "Humanes Sterben", 13.2.96 (BVerfGE 94, 1)
- BGH, Lohnkiller, 30.1.96 (BGHZ 132, 13)
§§ 1004, 823, 847 BGB, verbreitete Tatsachenbehauptung, mangelnde Distanzierung, § 186 StGB, "pressemäßige Sorgfaltsanforderungen"
- BVerfG, Anzeige wegen sexuellen Mißbrauchs, 25.2.87 (BVerfGE 74, 257)
§ 823 II BGB iVm § 186 StGB, Art. 2 I GG, gesetzlich geregeltes Verfahren, rechtsstaatliches Gewaltmonopol
- BGH, Sondereinheit "Nachtigall", 9.7.85 (BGHZ 95, 212)
- BVerfG, Flugblatt, 7.12.76 (BVerfGE 43, 130)
- BVerfG, Deutschland Magazin - DGB, 11.5.76 (BVerfGE 42, 143)
Art. 5 GG, §§ 185, 186 StGB, Berücksichtigung von Inhalt und Form der Äußerung, spezifisches Verfassungsrecht
Literatur im Internet zu § 186 StGB
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Querverweise
Auf § 186 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Besonderer Teil
- Beleidigung
- § 188 (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380
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