Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 187 StGB
158 Entscheidungen zu § 187 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- AG Koblenz, 21.06.2006 - 151 C 624/06
eBay-Kauf: Vertragserfüllung durch Abholung beim Verkäufer
- BGH, 03.11.1983 - 1 StR 515/83
- OLG Frankfurt, 02.12.2002 - 17 U 97/02
Aufstellen eines Bauschildes mit satirischem Hinweis auf Baumängel
- BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72
Flugblatt
- OLG Hamm, 12.10.1994 - 5 UF 39/93
Verwirkung nachehelichen Unterhalts
- OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 U 184/12
Unlautere Geltendmachung von Forderungen aus "Abofallen"; Eingriff in den ...
- VG Berlin, 15.12.2011 - 35 A 313.08
Außergewöhnliche Härte bejaht
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Literatur im Internet zu § 187 StGB
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 36 (Parlamentarische Äußerungen)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5
- Der Bundestag
- Art. 46 I 2
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 824 (Kreditgefährdung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380