Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   

§ 189
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 189 StGB

54 Entscheidungen zu § 189 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 189 StGB

Querverweise

Auf § 189 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 189 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 168 (Störung der Totenruhe)
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