Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 189
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 189 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 189 StGB

Querverweise

Auf § 189 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 189 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
          § 168 (Störung der Totenruhe)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 189 StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht