Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 19 StGB

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Querverweise

Auf § 19 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 83 (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
     
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84b (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90c (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90p (Voraussetzungen der Zulässigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 19 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 8 (Zeit der Tat)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 3 S. 1 (Verantwortlichkeit)
Was ist das?

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