Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   
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Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Rechtsprechung zu § 19 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 19 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 8 (Zeit der Tat)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 3 S. 1 (Verantwortlichkeit)

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