Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Rechtsprechung zu § 190 StGB
23 Entscheidungen zu § 190 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83
Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 ...
- BVerfG, 24.01.2006 - 1 BvR 2602/05
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Mitteilung zwischen Privaten über eine wegen ...
- OLG Dresden, 13.11.1997 - 4 U 1392/97
Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises in der Presse bei Freispruch
- BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Äußerungen im Gerichtsverfahren
- OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 78/09
- OLG München, 31.01.1986 - 21 U 4464/85
- OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 62/09
- OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 74/09
Berichterstattung über schwere Straftat unter voller Namensnennung nicht ...
- OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 22/08
- OLG Hamburg, 10.03.2009 - 7 U 64/08
Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung: Artikel in ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen