Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Rechtsprechung zu § 193 StGB
571 Entscheidungen zu § 193 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00
Rundfunkfreiheit; Eingriff (strafgerichtliche Verurteilung); Verletzung (Schranke ...
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"
- BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß
- BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08
Recht auf Verteidigerbeistand (Konsultationsrecht; freier Verkehr mit dem ...
- KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
Beleidigung eines uniformierten Polizeibeamten durch Bezeichnung als "Clown"
- BGH, 08.04.2004 - 4 StR 576/03
Strafschärfende Berücksichtigung von Angriffen auf die Glaubwürdigkeit eines ...
- BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
Antrag auf Sicherungsverfahren
- AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11
Missbilligende Belehrung, Sachlichkeitsgebot
- OLG Oldenburg, 14.04.2008 - Ss 131/08
Wahrnehmung berechtigter Interessen: Ehrverletzende Äußerungen über einen ...
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Literatur im Internet zu § 193 StGB
- Der virtuelle Rosenkrieg
von Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Marburg/Ref. jur. Lars Rhode, Kiel
Persönlichkeitsverletzungen im Internet und ihre familienrechtlichen Implikationen
Forum Familienrecht 6/2002, S. 202-206
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 824 II (Kreditgefährdung)