Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   

§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Rechtsprechung zu § 193 StGB

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Literatur im Internet zu § 193 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 193 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 37 (Parlamentarische Berichte)
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