Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Rechtsprechung zu § 193 StGB
371 Entscheidungen zu § 193 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
'Soldaten sind Mörder'
- BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90
Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit
- BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00
Rundfunkfreiheit; Eingriff (strafgerichtliche Verurteilung); Verletzung (Schranke ...
Zum selben Verfahren:
- EGMR, 25.03.2008 - 22107/05
S. A. gegen Deutschland
- EGMR, 25.03.2008 - 22107/05
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
- BGH, 03.08.1994 - 2 StR 161/94
- OLG Frankfurt, 11.03.1991 - 1 Ss 31/90
- BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
Schmid-Spiegel
- BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96
Verurteilung wegen ehrverletzender Behauptungen in einem Prozeß
- AG Starnberg, 01.03.2007 - 2 C 309/07
"Dialer-Parasit" - Die Formulierung "Dialer-Parasit" kann bei Verwendung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 193 StGB
- Der virtuelle Rosenkrieg
von Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Marburg/Ref. jur. Lars Rhode, Kiel
Persönlichkeitsverletzungen im Internet und ihre familienrechtlichen Implikationen
Forum Familienrecht 6/2002, S. 202-206
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 824 II (Kreditgefährdung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (11)
Eigene Frage stellen