Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Rechtsprechung zu § 193 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 193 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 193 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, "drogensüchtige Pornodarstellerin", 28.3.00 (NJW 2000, 3196)
§ 186 StGB, § 193 StGB, Art. 5, 20 III GG, grundsätzliche Straflosigkeit von Äußerungen zur Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren
- BVerfG, "Gestapo-Methoden", 5.3.92 (NJW 1992, 2815)
- BVerfG, erschleichender Anwalt, 11.4.91 (NJW 1991, 2074)
Art. 5 I GG, Tatsachenbehauptung, § 193 StGB, "starke Ausdrücke", Verhältnismäßigkeit, Art. 2 GG, Rechtsstaatsprinzip
- BVerfG, Schmid ./. Spiegel, 25.1.61 (BVerfGE 12, 113)
Art. 5 GG, § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Gegenäußerungen in der Presse
Literatur im Internet zu § 193 StGB
- Der virtuelle Rosenkrieg
von Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Marburg/Ref. jur. Lars Rhode, Kiel
Persönlichkeitsverletzungen im Internet und ihre familienrechtlichen Implikationen
Forum Familienrecht 6/2002, S. 202-206
über www.forum-familienrecht.de - § 193 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 193 StGB:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 824 II (Kreditgefährdung)
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