(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Rechtsprechung zu § 194 StGB
189 Entscheidungen zu § 194 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.03.2003 - 2 StR 7/03
Beleidigung; falsche Verdächtigung (Eignung); Strafzumessung.
- BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98
Meinungsfreiheit des Strafverteidigers bei Kritik an der Justiz
- VG Karlsruhe, 19.04.2012 - 3 K 3460/10
Strafantrag des Dienstvorgesetzten - Unterlassung einer Äußerung - Widerruf eine ...
- OLG München, 06.04.2000 - 21 W 1286/00
Zeitliche Grenze des Schutzes des postmortalen Persönlichkeitsrechts, ...
- OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
- VGH Bayern, 08.04.2013 - 3 CS 13.289
Beamtenrecht; Entlassung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis auf ...
- VG Karlsruhe, 22.03.2006 - 11 K 632/06
Zur Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes - hier vorläufiger Rechtsschutz
- BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07
Glorifizierung von Rudolf Heß
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894
Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"
- VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894
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Literatur im Internet zu § 194 StGB
- § 194 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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