Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   14. Abschnitt - Beleidigung (§§ 185 - 200)   

§ 199
Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

Rechtsprechung zu § 199 StGB

41 Entscheidungen zu § 199 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 41 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Literatur im Internet zu § 199 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 199 StGB:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht