Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2
Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Rechtsprechung zu § 2 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, rückwirkende Änderung des Rechts der Sicherungsverwahrung, 29.2.00
    § 2 VI StGB, Art. 1a III EGStGB, Art. 103 II GG;
    § 92 BVerfGG, unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein rückwirkendes Gesetz, wenn der Beschwerdeführer sich nicht eingehend mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzt;
    § 90 BVerfGG, Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, daß schon im fachgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken nicht nur pauschal, sondern ebenso eingehend vorgebracht werden

  • BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211) 
    §§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
    Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
    § 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
    § 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
    § 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
    bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders

  • BGH, ungeladene Schußwaffen, 1.7.98 (NJW 1998, 3130)
    § 2 III;
    § 250 I, II nF;
    objektive Gefährlichkeit

  • BGH, Interzonenhandelsverordnung, 2.4.96 (BGHSt 42, 113)
    § 2 III, IV StGB, EinigungsV

  • BGH, Kälbermast, 23.7.92 (NStZ 1992, 535)
    Blankettgesetz, § 1 StGB, § 2 III StGB

Literatur im Internet zu § 2 StGB

Querverweise

Auf § 2 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 2 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 8 (Zeit der Tat)
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 1a III (zu § 2 VI)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 206b (zu § 2 III)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 354a (zu § 2 III)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 2 StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht