Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   

§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Rechtsprechung zu § 20 StGB

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Literatur im Internet zu § 20 StGB

Querverweise

Auf § 20 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
              § 67a (Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel)
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 8 (Zeit der Tat)
     
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 323a (Vollrausch)
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