Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
Rechtsprechung zu § 20 StGB
5.030 Entscheidungen zu § 20 StGB in unserer Datenbank:
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20
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- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2024 - 31 A 1818/21
- BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 101/23
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- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20
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- BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 20.23
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- BGH, 01.02.2024 - 5 StR 419/23
§ 20 StGB in Nachschlagewerken
- § 20 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Schuldunfähigkeit
- § 20 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freier Wille
- Geschäftsfähigkeit
- Psychisch-Kranken-Gesetz
- Strafprozess
- Wahlrecht
Querverweise
Auf § 20 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 8 (Zeit der Tat)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a (Vollrausch)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)